Bitte beachten Sie: Ich bin kein Anwalt. Diese und generell alle rechtlichen Informationen auf dieser Seite, stellen keine Rechtsberatung dar, sondern spiegeln meine Einschätzungen und Erfahrungen wider. Falls konkrete Probleme oder Fragen auftauchen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt!

 

©Depositphotos/Kubko

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In Bezug auf das Marketing für Psychologen liefert das Psychologengesetz 2013 in §38 Informationen zu Werbebeschränkungen für Psychologen. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich dieser Paragraph konkret im Abschnitt „Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen „ befindet und sich scheinbar auf diese Gruppen bezieht und nicht auf den normalem Masterabschluss in Psychologie (mit diesem allein scheint laut Informationen von mehreren Seiten generell keine selbstständige Tätigkeit möglich zu sein).

Im Absatz 1 dieses Paragraphen also finden wir die, für jene welche auch die anderen Rechtsartikel gelesen haben bereits vertraute, Einschränkung: „Berufsangehörige haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten. „

Konkretere Informationen finden wir in der „Ethikrichtlinie für klinische Psychologinnen und klinische Psychologen sowie für Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen“ des Bundesministeriums für Gesundheit und hier im Speziellen bei Punkt 4 „Grundsätze für das Anbieten psychologischer Dienste und Leistungen in der Öffentlichkeit“

Diese Richtlinie besagt, dass das Anbieten von psychologischen Dienstleistungen unter fachlichen Gesichtspunkte zu erfolgen hat. Auch ein sehr wichtiger und kritischer Punkt der eigentlich generell für die gesamte Gesundheitsbranche gilt, wird angesprochen. Da Personen, welchen diese Dienste angeboten werden, sehr häufig keine Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung stehen, mit denen sie das Angebot beurteilen könnten, folgt für Anbieter eine große Verpflichtung zur sachlichen Information.

Den Fokus auf fachliche Gesichtspunkte und sachliche Information sehe ich ähnlich wie jenen bei den Ärzten und Psychotherapeuten, auch wenn manche Punkte hier nicht so klar ausformuliert sind. So sollten Sie ein meiner Meinung nach unterlassen

  • Informationen weiterzugeben welche wissenschaftlichen Erkenntnissen und medizinischen Erfahrungen widersprechen
  • eine nicht wahrheitsgemäße Exklusivität darstellen
  • oder eine marktschreierische Anpreisung Ihrer eigenen Person enthalten.

Ethisch sind diese Punkte sowieso unumstritten.

Eintragung in Telefonverzeichnisse

  • Bei Eintragungen in Telefonverzeichnisse dürfen nur folgende Punkte angegeben werden
  • Name
  • relevante akademische Grade
  • Adresse
  • Telefonnummer
  • Eventuell Hinweise auf Zugehörigkeit zu Berufsorganisation und Hauptarbeitsgebiete

Bekanntmachen einer psychologischen Privatpraxis

Bei Anzeigen, welche eine psychologische Privatpraxis bekannt machen sollen dürfen nur

  • Name
  • akademische Grade
  • Hinweise auf die Berufsorganisation
  • Adresse
  • Telefonnummer
  • Sprechstunden
  • Kurze Hinweise auf die Art der angebotenen psychologischen Tätigkeiten

angegeben werden.

Fazit

©Depositphotos/4masik

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Zusammenfassend kann auch hier gesagt werden, dass der Punkt Information statt Anpreisung der relevanteste Aspekt dieser Richtlinien ist. Wie auch schon an anderer Stelle erwähnt, öffnet dies meiner Meinung nach die Möglichkeit sich dem Trend des sogenannten Content-Marketings zu bedienen. Bei dieser verhältnismäßig jungen Marketing-Methode wird über das zur Verfügung stellen von nutzerrelevanten Informationen ein Mehrwert für diese Nutzer generiert. Dies äußert sich zum Beispiel so, dass man verstärkt als Experte wahrgenommen wird und oft auch in einer besseren Auffindbarkeit in Internet-Suchmaschinen wie Google. Falls Sie mehr über Content-Marketing erfahren möchten (es ist eine wirklich sehr spannende Methode!) lesen Sie hier weiter.

Für generellen Informationen zu Marketing-Methoden lesen Sie hier weiter.

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