Bitte beachten Sie: Ich bin kein Anwalt. Diese und generell alle rechtlichen Informationen auf dieser Seite, stellen keine Rechtsberatung dar, sondern spiegeln meine Einschätzungen und Erfahrungen wider. Falls konkrete Probleme oder Fragen auftauchen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt!

 

©Depositphotos/Jirsak

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Für die Psychotherapeuten dürfte der §16 des Psychotherapiegesetzes der relevanteste sein. Hier steht in Absatz 1: „Der Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.„

Diese Informationen sind, ähnlich wie jene im Ärztegesetz, relativ weitläufig. Im Gegensatz zu diesem Gesetzestext wird hier allerdings nicht direkt eine Institution genannt, welche weitere verbindliche Vorschriften erlassen kann (bei den Ärzten ist das die Ärztekammer).

Eine sehr gute Grundlage kann allerdings wohl im „Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ des Bundesministeriums für Gesundheit gefunden werden. Dieser Kodex ist für alle Psychotherapeuten in Ausbildung und all jene Psychotherapeuten welche in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind. Da diese Liste Voraussetzung für jene Psychotherapeuten ist, welche den Beruf selbstständig ausüben dürfen, sollte damit zumindest der Großteil der aktuellen Zielgruppe dieses Blogs abgedeckt sein (mir fällt zumindest keine Ausnahme ein).

Der Kodex

Im Kodex selbst finden wir den Punkt IV „Psychotherapeutische Leistungen in der Öffentlichkeit“. Hier finden wir den Grundsatz, dass unter die Verpflichtung zur sachlichen und wahren Information über Berufsstand, Qualifikation, Art und Umfang der Leistung, insbesondere auch die Verpflichtung fällt bei Werbung und Ankündigungen in der Öffentlichkeit, fachlichen Punkten stets der Vorrang vor kommerziellen Interessen zu geben ist. Diesen Satz sollte man sich fett unterstreichen. Ich bin wie gesagt kein Anwalt und kann daher auch keine rechtlichen Auskünfte geben, aber dieser Satz ist meiner Meinung nach die Kernaussage der österreichischen Werberichtlinien für Gesundheitsberufe. Es soll stets sichergestellt werden, dass die Information im Vordergrund steht um den Patienten umfassend aufzuklären und ihn dabei zu unterstützen die richtige Entscheidung zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit zu treffen.

Werbung und Ankündigungen sind auf das sachlich gebotene einzuschränken.

©Depositphotos/ileezhun

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Verboten ist Werbung welche

  • fachfremd (Behandlungsangebote, Ausbildungen, Techniken/Methoden welche „grundsätzlich keine Inhalte oder Techniken einer anerkannten psychotherapeutischen Methode im Sinne des Psychotherapiegesetzes oder nicht fachlich anerkannt sind“)
  • wahrheitswidrig
  • irreführend
  • oder marktschreierisch (also jene Ankündigungen welche nicht ernst gemeinte Übertreibungen sind)
    ist.

Was sollte enthalten sein?

  • Informationen über Art um Umfang der Leistung
  • Entgelte und
  • Patienten/Patientinnenrechte.

Auch bezüglich dem Aushängen von Praxisschildern finden wir Hinweise. Auf diesem Schild sind ist die Berufsbezeichnung anzuführen. Weiters können auch die eingetragenen Zusatzbezeichnungen und Hinweise auf die tatsächlich hauptsächlich angewandten Methoden angeführt werden.
Auch Hinweise auf Einzel-, Gruppen-, Paar- und Familientherapie, genauso wie das Hinweisen auf eine spezialisierte Praxis hinsichtlich bestimmter Altersgruppen ist zulässig.

Absatz 2 des §16 im Psychotherapiegesetz bezieht sich dann noch auf Anzeigen einer freiberuflichen Ausübung. Diese Anzeigen dürfen nur gewisse Informationen enthalten, nämlich:

  • Den Namen
  • Die akademischen Grade
  • die Berufsbezeichnung inklusive Zusatzbezeichnung
  • Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden.

Fazit
Auch die Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sind damit, ähnlich wie die Ärzte/Ärztinnen, in ihrem Marketingausmaß eingeschränkt. Vor allem der Grundsatz „fachlich vor kommerziell“ sticht heraus. Diese Grenze ist sehr genau zu beachten. Die Werbung liegt damit eher im Bereich des Informierens, statt des aktiven Bewerbens. Durch diesen Grundsatz sehe ich persönlich sehr gute Verbindungsmöglichkeiten zur Content-Marketing Methode. Bei dieser verhältnismäßig jungen Marketing-Methode wird über das zur Verfügung stellen von nutzerrelevanten Informationen ein Mehrwert für diese Nutzer generiert. Dies äußert sich zum Beispiel so, dass man verstärkt als Experte wahrgenommen wird und oft auch in einer besseren Auffindbarkeit in Internet-Suchmaschinen wie Google. Falls Sie mehr über Content-Marketing erfahren möchten (es ist eine wirklich sehr spannende Methode!) lesen Sie hier weiter.

Wenn Sie Anregungen und Tipps für Marketingmaßnahmen für Ihre Praxis suchen, werden Sie hier fündig.

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